§ 71 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 71 VAG Widerruf der Erlaubnis

§ 71 Widerruf der Erlaubnis

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn 1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder 2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. 2§ 304 bleibt unberührt.