§ 72 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 72 FGG Sachliche Zuständigkeit

§ 72 Sachliche Zuständigkeit

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.