§ 72 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
Abschnitt 5 Planbestätigung
Unterabschnitt 2 Wirkungen des bestätigten Plans; Überwachung der Planerfüllung

§ 72 StaRUG Planüberwachung

§ 72 Planüberwachung

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

(1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden Ansprüche überwacht wird. (2) Die Überwachung ist einem Restrukturierungsbeauftragten zu übertragen. (3) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte fest, dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies unverzüglich dem Restrukturierungsgericht und den Gläubigern anzuzeigen, denen nach dem gestaltenden Teil des Plans Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. (4) Das Restrukturierungsgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, wenn 1. die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass sie erfüllt werden,