§ 74 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

§ 74 SGB IX Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

§ 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) 1Haushaltshilfe wird geleistet, wenn 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und 3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. 2§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend. (2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist. (3)