§ 75 FGO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 75 FGO (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)

§ 75 (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.