§ 75 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 75 SGG (Beiladung; Verfahren)

§ 75 (Beiladung; Verfahren)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen. (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen. (2 a)