§ 75 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers

§ 75 UrheberG Beeinträchtigungen der Darbietung

§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. 2Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.