(1) 1Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn 1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, 2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und 3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754 a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754 a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. 2Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder 2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. (2)
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