§ 77 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren

§ 77 PatentG (Beitritt des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zum Beschwerdeverfahren)

§ 77 (Beitritt des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zum Beschwerdeverfahren)

PatentG ( Patentgesetz )

1Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. 2Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.