§ 77 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

§ 77 SGG (Bindende Wirkung des Verwaltungsakts)

§ 77 (Bindende Wirkung des Verwaltungsakts)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.