(1) 1In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die 1. von Notaren nach § 34 a Absatz 1 oder 2 des Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind oder 2. von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach §
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