§ 78 p BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 78 p BNotO Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

§ 78 p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16 a bis 16 e und 40 a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht. (2) 1Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch 1. die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten, 2. die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16 c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes, 3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16 c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und 4. das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser. 2Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen. (3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung des Videokommunikationssystems, 2. den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,