§ 79 a UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers

§ 79 a UrheberG Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

§ 79 a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung enthält. 2Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Einnahmen. 3Als Einnahmen sind die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen. (2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. (3) 1Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. 2Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 3Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4)