§ 79 b StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt Verjährung
Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung

§ 79 b StGB Verlängerung

§ 79 b Verlängerung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.