§ 79 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 79 FGG Eidesstattliche Versicherung des Erben

§ 79 Eidesstattliche Versicherung des Erben

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden. 2 Zu dem Termine sind beide Teile zu laden. 3 Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 4 Die Vorschriften der § 478 bis § 480, § 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.