§ 79 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren

§ 79 PatentG (Entscheidung über die Beschwerde)

§ 79 (Entscheidung über die Beschwerde)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) 1Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 2Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) 1Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, 2. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet, 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.