§ 79 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 3 Restrukturierungsbeauftragter
Abschnitt 2 Bestellung auf Antrag

§ 79 StaRUG Aufgaben

§ 79 Aufgaben

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.