§ 8 GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 8 GvKostG Verjährung, Verzinsung

§ 8 Verjährung, Verzinsung

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. (2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 3Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (3)