§ 8 KSchG
Stand: 14.06.2021
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762
ERSTER ABSCHNITT Allgemeiner Kündigungsschutz

§ 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.