§ 80 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
3. Registersachen

§ 80 KostO Eintragungen in das Vereinsregister

§ 80 Eintragungen in das Vereinsregister

KostO ( Kostenordnung )

(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben 1. für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr; 2. für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr; 3. für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr. (2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.