§ 80 StaRUG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 3 Restrukturierungsbeauftragter
Abschnitt 3 Vergütung

§ 80 StaRUG Vergütungsanspruch

§ 80 Vergütungsanspruch

StaRUG ( Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz )

1Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). 2Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.