§ 81 a BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 81 a BNotO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 81 a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69 a Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26 a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.