§ 81 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Fünfter Abschnitt. Gebühren in Insolvenzverfahren und in schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren

§ 81 BRAGO Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

§ 81 Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Im Verfahren nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gelten § 72 erster Halbsatz, § 73, § 75 entsprechend. 2§ 77 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wertes der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt. (2) 1Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren: 1. im Verfahren über eine Beschwerde (§ 3 Abs. 2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) oder über eine Erinnerung (§ 12 Abs. 2, 4 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 2. im Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 3. Die Vorschriften der § , § Abs. und gelten nicht.