§ 826 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.