§ 84 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

§ 84 PatentG (Entscheidung durch Urteil; Kostenentscheidung)

§ 84 (Entscheidung durch Urteil; Kostenentscheidung)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) 1Über die Klage wird durch Urteil entschieden. 2Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. (2) 1In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. 3§ 99 Abs. 2 bleibt unberührt.