(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn 1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend §
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