§ 86 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung

§ 86 SGB III Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann 1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und 2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.