§ 87 c UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers

§ 87 c UrheberG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, 2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60 c, 3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60 a und 60 b, 4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44 b, 5. zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60 d, 6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60 e Absatz 1 und 6 und § 60 f Absatz 1 und 3. (2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. (3) Die §§ 45 b bis 45 d sowie 61 d bis 61 g gelten entsprechend. (4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60 a. (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden. (6)