§ 87 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 87 FGG Antrag

§ 87 Antrag

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) In dem Antrage sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden. (2) 1Hält das Gericht vor der Verhandlung mit den Beteiligten eine weitere Aufklärung für angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergänzung des Antrags, insbesondere zur Angabe der den einzelnen Beteiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. 2 Es kann dem Antragsteller auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben.