§ 87 j UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers

§ 87 j UrheberG Dauer der Rechte des Presseverlegers

§ 87 j Dauer der Rechte des Presseverlegers

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

1Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.