§ 88 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 88 FGG Pflegschaft für abwesende Beteiligte

§ 88 Pflegschaft für abwesende Beteiligte

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Einem abwesenden Beteiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig ist, für das Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaßgericht ein Pfleger bestellt werden. 2 Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht.