§ 88 VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht

§ 88 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

§ 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen: 1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen, 2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten Methoden sowie 3. die Angemessenheit der verwendeten statistischen Basisdaten. (2) Soweit die von dem Versicherungsunternehmen vorgenommene Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung nicht den Vorschriften der §§ 75 bis 87 entspricht, kann die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen bis zu der nach den genannten Vorschriften vorgesehenen Höhe anordnen. (3)