§ 881 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 4 Verteilungsverfahren

§ 881 ZPO Versäumnisurteil

§ 881 Versäumnisurteil

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.