§ 89 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag

§ 89 ZVG (Wirksamwerden des Zuschlags)

§ 89 (Wirksamwerden des Zuschlags)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.