1Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. 2In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
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