§ 9 EGGVG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 9 EGGVG (Besondere Zuweisung in Strafsachen)

§ 9 (Besondere Zuweisung in Strafsachen)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

1Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, können die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen oder in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2Dem Obersten Landesgericht können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach den §§ 120 und 120 b des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen werden.