§ 9 GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 9 GvKostG Höhe der Kosten

§ 9 Höhe der Kosten

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.