§ 9 PublG
Stand: 11.04.2017
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802
Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen

§ 9 PublG Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

§ 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers

PublG ( Publizitätsgesetz )

(1) 1Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 1 bis 2 b, 4 bis 6, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. 2§ 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. (2) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Verlustrechnung und den Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses nicht offenzulegen, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufnehmen. (3)