§ 9 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
ZWEITER ABSCHNITT Sozialgerichte

§ 9 SGG (Besetzung der Sozialgerichte; Dienstaufsicht)

§ 9 (Besetzung der Sozialgerichte; Dienstaufsicht)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern. (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.