§ 9 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 9 ZPO Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.