§ 90 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 90 FGO (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

§ 90 (Entscheidung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. 2Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.