§ 90 InsO
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
DRITTER TEIL Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Wirkungen

§ 90 InsO Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

§ 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

InsO ( Insolvenzordnung )

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. (2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten: 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat; 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte; 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.