§ 90 UrheberG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1 Filmwerke

§ 90 UrheberG Einschränkung der Rechte

§ 90 Einschränkung der Rechte

UrheberG ( Urheberrechtsgesetz )

(1) 1Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), 2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und 3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42). 2Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. 3Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden. (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40 a).