§ 91 FGO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 91 FGO (Ladung der Beteiligten)

§ 91 (Ladung der Beteiligten)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.