§ 91 PatentG
Stand: 30.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 91 PatentG (Erörterungspflicht des Vorsitzenden; Fragerecht)

§ 91 (Erörterungspflicht des Vorsitzenden; Fragerecht)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. (3) 1Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.