§ 91 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

§ 91 SGB III Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen 1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie 2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. (2) 1Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. 2Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.