§ 92 a EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XI. Altersvorsorgezulage

§ 92 a EStG Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

§ 92 a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1)