(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|