§ 92 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

§ 92 SGG (Inhalt der Klageschrift)

§ 92 (Inhalt der Klageschrift)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. 3Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. 4Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden. (2)