§ 93 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren
Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug

§ 93 ArbGG Rechtsbeschwerdegründe

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 92 b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.